Richter_am_AG Quelle: Justiz NRW
Die vom Präsidium des Sozialgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungspläne unterliegen im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Maßgeblich ist der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.