Aktenstapel Quelle: Justiz NRW

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsbarkeit. Ihre Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der meisten Sozialverwaltungen. Damit dienen sie im Wesentlichen dem Schutz der sozialen Rechte des Bürgers.

Die Sozialgerichtsbarkeit besteht gleichgeordnet neben den anderen Gerichtsbarkeiten: den Zivil- und Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Finanzgerichtsbarkeiten und den Verwaltungsgerichten.

Nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Sozialgerichtsbarkeit für Streitfälle in vielen Bereichen des Sozialrechts ausschließlich zuständig.